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Gewässerordnung für Vereinsmitglieder

Gewässerordnung


des ASV Rayers-See e.V. Geldern für Vereinsmitglieder

 

Präambel

Die Gewässerordnung regelt die Ausübung der Angelfischerei sowohl im zwischenmenschlichen, kameradschaftlichen Bereich, als auch im Verhalten gegenüber der Kreatur. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, sämtliche Bestimmungen dieser Gewässerordnung einzuhalten, denn die Fischerei hat unter Beachtung aller gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Im Folgenden sind die wesentlichen gesetzlichen als auch vereinsinternen Bestimmungen ebenso wie das derzeitige Selbstverständnis der Angelfischer berücksichtigt.

 

 1. Ausübung der Fischerei

1.1 Verhalten der Angelfischer am Wasser

Angelfischer sind Umweltschützer und zeigen dies in ihrem Verhalten. Sie nehmen besondere Rücksicht auf die Tier- und Pflanzenwelt am Gewässer. Das Verhalten aller Angelfischer untereinander soll durch Kameradschaft bestimmt sein, sie helfen einander.
Das Uferbetretungsrecht dient nur der Ausübung der Fischerei.
Jeder Angelfischer hat bei der Ausübung der Fischerei die vom Gesetzgeber verlangten Ausweispapiere bei sich zu führen. Den Anweisungen der Fischereiaufsicht ist Folge zu leisten.

 

1.2 Fischereiaufseher

Personen, die vom Verein als Fischereiaufseher vorgeschlagen werden, müssen besonderen Ansprüchen genügen und dementsprechend ausgewählt werden. Jeder Fischereiaufseher kann von Angelfischern verlangen, daß sie seine Anordnungen befolgen und ihn bei seiner Tätigkeit unterstützen. Die Fischereiaufseher haben sich auf Verlangen auszuweisen.

 

1.3 Fischereipapiere

1.3.1. Gesetzlich verlangte Ausweise

- der Fischereischein,
- der Erlaubnisschein des Vereins zum Fischfang.

 

1.3.2. Sportfischerpass

Der Sportfischerpass des VDSF ist nur dann gültig, wenn die entsprechende Beitragsmarke eingeklebt ist. Erfolgreich abgelegte Prüfungen werden im Sportfischerpass des VDSF eingetragen.

 

1.3.3. Gewässerordnung

Die Gewässerordnung muss beim Angeln mitgeführt werden.

 

1.4 Besondere Verpflichtungen der Vereinsmitglieder

1.4.1 Ordnung am Gewässer

Der Angelfischer verschmutzt die Angelstelle nicht!
Vorgefundene Verunreinigungen beseitigt er sachgemäß.

 

1.4.2 Besondere Ereignisse am Gewässer

Bei Fischsterben, Auftreten von Fischkrankheiten, bei Schädigung der Natur allgemein und der Gewässer im Besonderem sowie bei Fischwilderei und Fischfrevel ist jeder Angelfischer verpflichtet, der örtlichen Polizeidienststelle und dem Vereinsvorstand unverzüglich Meldung zu erstatten.

 

1.4.3 Nistplätze

Nistplätze brütender Vögel sind vor Störungen zu bewahren.

 

1.4.4 Schonzeiten

Hecht = 1. Februar bis einschl. 30. April
Zander = 1. Februar bis einschl. 31. Mai

Während der Hechtschonzeit darf nicht mit toten Köderfischen und künstlichen Ködern (Blinker, Wobbler, Spinner, Twister, Gummifisch u.ä.) geangelt werden.

 

1.4.5 Fangbegrenzung pro Tag

2 Schleien, 1 Karpfen, 1 Hecht, 1 Zander, 2 Aale, 3 Forellen

 

1.4.6 Mindestmaße

Hecht 60 cm / Zander 50 cm / Aal 50 cm / Karpfen 40 cm / Schleie 30 cm.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Mindestmaße.

 

1.4.7 Sonstiges

Schwimmen ist nicht gestattet. Das Betreten des Laichschongebietes sowie das Angeln in diesem Gebiet ist strengstens untersagt. Das Laichschongebiet beginnt an der Seehotelseite ab der Birke und endet hinter der Kurve. Bootsangeln ist nicht erlaubt. Ebenso ist das Benutzen von ferngesteuerten Booten (Futterboten), sei es zum Anfüttern oder zum Ausbringen des Angelköders, verboten.

Seniorenmitgliedern ist das Nachtangeln gestattet ( Angeln in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang ), Jugendlichen nur bei besonders angesetzten Veranstaltungen.

 

1.5 Behandlung des Fisches

1.5.1. Landen des Fisches

Der Fisch ist nach dem Biss so schnell wie
möglich ordnungsgemäß zu landen.

 

1.5.2. Behandlung des mäßigen Fisches, der keiner Schonung unterliegt

Nach der Landung ist der Fisch sofort durch einen oder mehrere kräftige Schläge auf den Hinterkopf (Kopfschlag) zu betäuben oder zu töten. Sofort nach der Betäubung ist der Fisch zu töten. Erst wenn der Fisch getötet ist, wird der Angelhaken entfernt. Es besteht kein vernünftiger Grund, einen mäßigen Fisch nicht als Beute zu behalten. Fische nur aus Freude am Drill zu fangen, entspricht nicht unserem Verständnis von Fischwaidgerechtigkeiit.

 

1.5.3 Behandlung des untermaßigen bzw. geschonten Fisches

Untermaßige Fische sind besonders schonend zu behandeln, damit weder Schuppen herausgerissen werden, noch die Schleimschicht der Oberhaut beschädigt wird.
Nach Möglichkeit sind sie im Wasser zu belassen, der Angelhaken ist mit einem Hakenlöser vorsichtig zu entfernen. Der Fisch ist sorgfältig zurückzusetzen. Erschöpfte Fische sind so lange im Wasser in der Hand zu halten, bis sie wieder schwimmfähig sind. Nicht mehr lebensfähige Fische sind zu töten.


1.5.4 Hälterung

Die Hälterung (Setzkescher) von gefangenen Fischen ist grundsätzlich verboten.


1.5.5 Fangstatistik

Fangblätter bilden die unentbehrliche Grundlage der Fangstatistik. Sie dienen der Fischhege durch die Gewässerbewirtschaftung.
Maßige Fische, die dem Gewässer entnommen werden, sind sofort nach dem Fang und der waidgerechten Versorgung mit Stückzahl und Länge (cm) in das Fangblatt einzutragen. Besonders wichtig ist auch der Eintrag der Angeltage mit den exakten Angelstunden ( auch wenn kein Fisch gefangen wurde ). Diese Angaben werden benötigt, um die Produktivität des Gewässers in Bezug zur Intensität der Angelfischerei zu belegen.
Aus den Fangblättern der Vereinsmitglieder stellt der Gewässerwart eine den Erfordernissen der Fischhege und der Gewässerbewirtschaftung dienende Fangstatistik zusammen

1.6. Der waidgerechte Fischfang

1.6.1 Allgemeines

Der Angelfischer sollte in der Regel höchstens zwei Handangeln benutzen, maximal sind drei erlaubt. Jugendliche dürfen maximal zwei Handangeln benutzen. Die Angeln sind ständig zu beaufsichtigen, der Angler muss sofort eingreifen können.

 

1.6.2. Raubfischfang

Zum Fang der Raubfische soll in erster Linie die Spinnangel zur Anwendung kommen. Sind alte, scheue Fische nicht mit dem künstlichen Köder zu überlisten, ist der tote Köderfisch am Spinnsystem zu benutzen. Zwischen Spinnköder und Angelschnur soll immer ein Wirbel und ein mindestens 15 cm langes Stahlvorfach eingeschaltet werden. Als tote Köderfische dürfen nach LFischO nur Fische, für die keine Mindestmaße vorgeschrieben sind, für den Eigenverbrauch am Vereinsgewässer verwendet werden. Die Benutzung einer Senke für den Köderfischfang ist erlaubt.



1.6.3 Fischfang während Artenschonzeiten

Während der Artenschonzeiten sind Angelmethoden so zu wählen, dass möglichst keine geschonten Fische gefangen werden.



1.6.4 Anfüttern

Das Anfüttern hat so mäßig zu erfolgen, daß nach Möglichkeit das gesamte Futter aufgenommen und damit eine Gewässerbelastung weitgehend ausge­schlossen wird. Insgesamt darf der Angelfischer pro Angeltag maximal 500g Anfütterungsmaterial (einschließlich Köder) mit sich führen und verwenden. In der Zeit vom 15. November bis zum 15. März ist das Anfüttern mit Boilies verboten.



1.6.5. Angelgeräte, Schnüre und Haken

Die Geräte sind so zu wählen, dass das waidgerechte Angeln auf die im Gewässer vorkommenden Fischarten gewährleistet ist. Für den Fischfang mit natürlichen Ködern, tierischen oder pflanzlichen Ursprungs sind ausschließlich Einzelhaken zu verwenden. Raubfische dürfen mit Mehrfachhaken beangelt werden.



1.6.6 Tier- und Naturschutz

Die gesetzlichen Bestimmungen des Tier- und Naturschutzrechtes sind selbstverständlich zu beachten.



1.7 Inkrafttreten

Diese Gewässerordnung wurde am 09. November 2018 durch den Vorstand des ASV „Rayers-See“ e.V. Geldern beschlossen und tritt am 01. Januar 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gewässerordnung vom 24. November 2017 außer Kraft.



Der Vorstand

 

 

 

   
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