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Gewässerordnung für Gastangler

Gewässerordnung


des ASV Rayers-See e.V. Geldern für Gastangler

 

Präambel


Die Gewässerordnung regelt die Ausübung der Angelfischerei sowohl im zwischenmenschlichen, kameradschaftlichen Bereich, als auch im Verhalten gegenüber der Kreatur. Der Gastangler verpflichtet sich, sämtliche Bestimmungen dieser Gewässerord­nung einzuhalten, denn die Fischerei hat unter Beachtung aller gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.

Im Folgenden sind die wesentlichen gesetzlichen als auch vereinsinternen Bestimmungen ebenso wie das derzeitige Selbstverständnis der Angelfischer berücksichtigt.



1. Ausübung der Fischerei



1.1 Verhalten der Angelfischer am Wasser

Angelfischer sind Umweltschützer und zeigen dies in ihrem Verhalten. Sie nehmen besondere Rücksicht auf die Tier- und Pflanzenwelt am Gewässer.
Das Verhalten aller Angelfischer untereinander soll durch Kameradschaft bestimmt sein, sie helfen einander.
Das Uferbetretungsrecht dient nur der Ausübung der Fischerei.

Jeder Angelfischer hat bei der Ausübung der Fischerei die vom Gesetzgeber verlangten Ausweispapiere bei sich zu führen.
Den Anweisungen der Fischereiaufsicht ist Folge zu leisten.

1.2 Fischereiaufseher

Jeder Fischereiaufseher kann von Angelfischern verlangen, daß sie seine Anordnungen befolgen und ihn bei seiner Tätigkeit unterstützen. Die Fischereiaufseher haben sich auf Verlangen auszuweisen.

1.3 Fischereipapiere

- der Fischereischein,
- der Erlaubnisschein des Vereins zum Fischfang,( Gastanglerkarte )
- die Gewässerordnung.



1.4 Besondere Verpflichtungen der Gastangler

1.4.1 Ordnung am Gewässer

Der Angelfischer verschmutzt die Angelstelle nicht! Vorgefundene Verunreinigungen beseitigt er sachgemäß.

1.4.2 Besondere Ereignisse am Gewässer

Bei Fischsterben, Auftreten von Fischkrankheiten, bei Schädigung der Natur allgemein und der Gewässer im besonderem sowie bei Fischwilderei und Fischfrevel ist jeder Angelfischer verpflichtet, der örtlichen Polizeidienststelle und dem Vereinsvorstand unverzüglich Meldung zu erstatten.

1.4.3 Nistplätze

Nistplätze brütender Vögel sind vor Störungen zu bewahren.

1.4.4 Schonzeiten

Hecht = 1. Februar bis einschl. 30. April
Zander = 1. Februar bis einschl. 31 Mai

 

Während der Hechtschonzeit darf nicht mit toten Köderfischen und künstlichen Ködern (Blinker, Wobbler, Spinner, Twister, Gummifisch u.ä.) geangelt werden.

1.4.5 Fangbegrenzung pro Tag

2 Schleien, 1 Karpfen, 1 Hecht, 1 Zander, 2 Aale, 3 Forellen



1.4.6 Mindestmaße

Hecht 60 cm / Zander 50 cm / Aal 50 cm / Karpfen 40 cm / Schleie 30 cm.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Mindestmaße.


1.4.7 Sonstiges

Das Betreten des Laichschongebietes sowie das Angeln in diesem Gebiet ist strengstens untersagt. Das Laichschongebiet beginnt an der Seehotelseite ab der Birke und endet hinter der Kurve. Bootsangeln ist nicht erlaubt. Ebenso ist das Benutzen von ferngesteuerten Booten (Futterboten), sei es zum Anfüttern oder zum Ausbringen des Angelköders, verboten. Außerdem ist das „Nachtangeln" (Angeln in der Zeit von eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang) nicht gestattet.



1.5 Behandlung des Fisches



1.5.1 Behandlung des maßigen Fisches, der keiner Schonung unterliegt


Nach der Landung ist der Fisch sofort durch einen oder mehrere kräftige Schläge auf den Hinterkopf (Kopfschlag) zu betäuben oder zu töten. Sofort nach der Betäubung ist der Fisch zu töten. Erst wenn der Fisch getötet ist, wird der Angelhaken entfernt.

1.5.2 Behandlung des untermaßigen bzw. geschonten Fisches


Untermaßige Fische sind besonders schonend zu behandeln, damit weder Schuppen herausgerissen werden, noch die Schleimschicht der Oberhaut beschädigt wird.
Nach Möglichkeit sind sie im Wasser zu belassen, der Angelhaken ist mit einem Hakenlöser vorsichtig zu entfernen. Der Fisch ist sorgfältig zurückzusetzen. Erschöpfte Fische sind so lange im Wasser in der Hand zu halten, bis sie wieder schwimmfähig sind. Nicht mehr lebensfähige Fische sind zu töten.

1.5.3 Hälterung

Die Hälterung (Setzkescher) von gefangenen Fischen ist grundsätzlich verboten.

1.5.4 Fangstatistik

Fangblätter bilden die unentbehrliche Grundlage der Fangstatistik. Sie dienen der Fischhege durch die Gewässerbewirtschaftung.
Maßige Fische, die dem Gewässer entnommen werden, sind sofort nach dem Fang und der waidgerechten Versorgung mit Stückzahl und Länge (cm) in das Fangblatt einzutragen.
Die Fangkarten der Gastangler sind ordnungsgemäß auszufüllen und dem Gewässerwart innerhalb einer Woche per Post zuzuschicken oder in der Anglerecke Geldern abzugeben.
Die Ausgabe eines weiteren Fischereierlaubnisscheines für Gastangler wird von der Abgabe der Fangkarte abhängig gemacht.



1.6. Der waidgerechte Fischfang



1.6.1 Allgemeines

Der Gastangler darf nur 2 Handangeln benutzen. Die Angeln sind ständig zu beaufsichtigen; der Angler muß sofort eingreifen können.

1.6.2 Fischfang während Artenschonzeiten


Während der Artenschonzeiten sind Angelmethoden so zu wählen, daß möglichst keine geschonten Fische gefangen werden.

1.6.3 Anfüttern

Das Anfüttern hat so mäßig zu erfolgen, daß nach Möglichkeit das gesamte Futter aufgenommen und damit eine Gewässerbelastung weitgehend ausge­schlossen wird. Insgesamt darf der Angelfischer pro Angeltag maximal 500g Anfütterungsmaterial (einschließlich Köder) mit sich führen und verwenden. In der Zeit vom 15. November bis zum 15. März ist das Anfüttern mit Boilies verboten.

1.6.4 Tier- und Naturschutz

Die gesetzlichen Bestimmungen des Tier- und Natur­schutzrechtes sind selbstverständlich zu beachten.

1.7 Inkrafttreten

Diese Gewässerordnung wurde am 09. November 2018 durch den Vorstand des ASV „Rayers-See“ e.V. Geldern beschlossen und tritt am 01. Januar 2019 in Kraft.


Der Vorstand

 

 

   
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