Gewässerordnung
des ASV „Rayers-See“ e.V. Geldern für Vereinsmitglieder
Präambel
Die Gewässerordnung regelt die Ausübung der Angelfischerei durch Vereinsmitglieder sowohl im zwischenmenschlichen, kameradschaftlichen Bereich, als auch im Verhalten gegenüber der Kreatur. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, sämtliche Bestimmungen dieser Gewässerordnung einzuhalten, denn die Fischerei hat unter Beachtung aller gesetzlichen Bestimmungen zu erfolgen.
Im Folgenden sind die wesentlichen gesetzlichen als auch vereinsinternen Bestimmungen ebenso wie das derzeitige Selbstverständnis der Angelfischer berücksichtigt.
1. Ausübung der Fischerei
1.1 Verhalten der Angelfischer am Wasser
Angelfischer sind Umweltschützer und zeigen dies in ihrem Verhalten. Sie nehmen besondere Rücksicht auf die Tier- und Pflanzenwelt am Gewässer.
Das Verhalten aller Angelfischer untereinander soll durch Kameradschaft bestimmt sein, sie helfen einander.
Das Uferbetretungsrecht dient nur der Ausübung der Fischerei.
Jeder Angelfischer hat bei der Ausübung der Fischerei die vom Gesetzgeber verlangten Ausweispapiere bei sich zu führen.
Den Anweisungen der Fischereiaufsicht ist Folge zu leisten.
1.2 Fischereiaufseher
Personen, die vom Verein als Fischereiaufseher vorgeschlagen werden, müssen besonderen Ansprüchen genügen und dementsprechend ausgewählt werden.
Jeder Fischereiaufseher kann von Angelfischern verlangen, daß sie seine Anordnungen befolgen und ihn bei seiner Tätigkeit unterstützen. Die Fischereiaufseher haben sich auf Verlangen auszuweisen.
1.3 Fischereipapiere
1.3.1. Gesetzlich verlangte Ausweise
- der Fischereischein,
- der Erlaubnisschein des Vereins zum Fischfang.
1.3.2. Sportfischerpaß
Der Sportfischerpaß des VDSF ist nur dann gültig, wenn die entsprechende Beitragsmarke eingeklebt ist. Erfolgreich abgelegte Prüfungen werden im Sportfischerpaß des VDSF eingetragen.
1.3.3. Gewässerordnung
Die Gewässerordnung muß beim Angeln mitgeführt werden.
1.4 Besondere Verpflichtungen der Vereinsmitglieder
1.4.1 Ordnung am Gewässer
Der Angelfischer verschmutzt die Angelstelle nicht! Vorgefundene Verunreinigungen beseitigt er sachgemäß.
1.4.2 Besondere Ereignisse am Gewässer
Bei Fischsterben, Auftreten von Fischkrankheiten, bei Schädigung der Natur allgemein und der Gewässer im Besonderen sowie bei Fischwilderei und Fischfrevel ist jeder Angelfischer verpflichtet, der örtlichen Polizeidienststelle und dem Vereinsvorstand unverzüglich Meldung zu erstatten.
1.4.3 Nistplätze
Nistplätze brütender Vögel sind vor Störungen zu bewahren.
1.4.4 Schonzeiten
Hecht = 1. Februar bis einschl. 31. Mai
Zander = 1. Februar bis einschl. 31. Mai
Während der Schonzeit darf nicht mit toten Köderfischen und künstlichen Ködern (Blinker, Wobbler, Spinner, Twister, Gummifisch u.ä.) geangelt werden.
1.4.5 Fangbegrenzung pro Tag
1 Schleien, 2 Karpfen, 1 Hecht , 2 Aale, 1 Zander
1.4.6 Mindestmaße
Hecht 60 cm / Zander 50 cm / Aal 50 cm / Karpfen 40 cm / Schleie 30 cm.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Mindestmaße.
1.4.7 Sonstiges
Schwimmen ist nicht gestattet. Das Betreten des Laichschongebietes sowie das Angeln in diesem Gebiet ist strengstens untersagt. Bootsangeln ist nicht erlaubt.
Seniorenmitgliedern ist das „Nachtangeln“ gestattet (Angeln in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang), Jugendlichen nur bei besonders angesetzten Veranstaltungen.
1.5 Behandlung des Fisches
1.5.1 Landen des Fisches
Der Fisch ist nach dem Biß so schnell wie möglich ordnungsgemäß zu landen.
1.5.2 Behandlung des maßigen Fisches, der keiner Schonung unterliegt
Nach der Landung ist der Fisch sofort durch einen oder mehrere kräftige Schläge auf den Hinterkopf (Kopfschlag) zu betäuben oder zu töten. Sofort nach der Betäubung ist der Fisch zu töten. Erst wenn der Fisch getötet ist, wird der Angelhaken entfernt.
Es besteht kein vernünftiger Grund, einen maßigen Fisch nicht als Beute zu behalten. Fische nur aus Freude am Drill zu fangen, entspricht nicht unserem Verständnis von Fischwaidgerechtigkeit.
1.5.3 Behandlung des untermaßigen bzw. geschonten Fisches
Untermaßige Fische sind besonders schonend zu behandeln, damit weder Schuppen herausgerissen werden, noch die Schleimschicht der Oberhaut beschädigt wird.
Nach Möglichkeit sind sie im Wasser zu belassen, der Angelhaken ist mit einem Hakenlöser vorsichtig zu entfernen. Der Fisch ist sorgfältig zurückzusetzen. Erschöpfte Fische sind solange im Wasser in der Hand zu halten, bis sie wieder schwimmfähig sind. Nicht mehr lebensfähige Fische sind zu töten.
1.5.4 Hälterung
Die Hälterung (Setzkescher) von gefangenen Fischen ist verboten.
1.5.5 Fangstatistik
Fangblätter bilden die unentbehrliche Grundlage der Fangstatistik. Sie dienen der Fischhege durch die Gewässerbewirtschaftung.
Maßige Fische, die dem Gewässer entnommen werden, sind sofort nach dem Fang und der waidgerechten Versorgung mit Stückzahl und Länge (cm) in das Fangblatt einzutragen.
Besonders wichtig ist auch der Eintrag der Angeltage mit den exakten Angelstunden (, auch wenn kein Fisch gefangen wurde). Diese Angaben werden benötigt, um die Produktivität des Gewässers in Bezug zur Intensität der Angelfischerei zu belegen.
Aus den Fangblättern der Vereinsmitglieder stellt der Gewässerwart eine den Erfordernissen der Fischhege und der Gewässerbewirtschaftung dienende Fangstatistik zusammen.
1.6. Der waidgerechte Fischfang
1.6.1 Allgemeines
Der Angelfischer sollte in der Regel höchstens zwei Handangeln benutzen, maximal sind drei erlaubt.
Jugendliche dürfen maximal zwei Handangeln benutzen. Die Angeln sind ständig zu beaufsichtigen; der Angler muß sofort eingreifen können.
1.6.2 Raubfischfang
Zum Fang der Raubfische soll in erster Linie die Spinnangel zur Anwendung kommen. Sind alte, scheue Fische nicht mit dem künstlichen Köder zu überlisten, ist der tote Köderfisch am Spinnsystem zu benutzen. Zwischen Spinnköder und Angelschnur soll immer ein Wirbel und ein mindestens 15 cm langes Stahlvorfach eingeschaltet werden. Als tote Köderfische dürfen nach LFischO nur Fische, für die keine Mindestmaße vorgeschrieben sind, für den Eigenverbrauch am Vereinsgewässer verwendet werden. Die Benutzung einer Senke für den Köderfischfang ist erlaubt.
1.6.3 Fischfang während Artenschonzeiten
Während der Artenschonzeiten sind Angelmethoden so zu wählen, daß möglichst keine geschonten Fische gefangen werden.
1.6.4 Anfüttern
Das Anfüttern hat so mäßig zu erfolgen, daß nach Möglichkeit das gesamte Futter aufgenommen und damit eine Gewässerbelastung weitgehend ausgeschlossen wird. Insgesamt darf der Angelfischer pro Angeltag maximal 500g Anfütterungsmaterial (einschließlich Köder) mit sich führen und verwenden.
In der Zeit vom 15. November bis zum 15. März ist das Anfüttern mit Boilies verboten.
1.6.5 Angelgeräte, Schnüre und Haken
Die Geräte sind so zu wählen, daß das waidgerechte Angeln auf die im Gewässer vorkommenden Fischarten gewährleistet ist.
Für den Fischfang mit natürlichen Ködern tierischen oder pflanzlichen Ursprungs sind ausschließlich Einzelhaken zu verwenden;
Raubfische dürfen mit Mehrfachhaken beangelt werden.
1.6.6 Tier- und Naturschutz
Die gesetzlichen Bestimmungen des Tier- und Naturschutzrechtes sind selbstverständlich zu beachten.
1.7 Inkrafttreten
Diese Gewässerordnung wurde am 26. Mai 2011 durch den Vorstand des ASV „Rayers-See“ e.V. Geldern beschlossen und tritt am 01. Juni 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gewässerordnung vom 15. Februar 1998 außer Kraft.